Fernsehgebühren in der Stromrechnung

 

Was Sie wissen müssen

Das „Stabilitätsgesetz 2016“ (Gesetz vom 28. Dezember 2015, Nr. 208) sieht vor, dass Inhaber eines Stromanschlusses für den Hauptwohnsitz – d. h. der Wohnung, in der sie ihren meldeamtlichen Wohnsitz haben – die RAI-Fernsehgebühr über die Stromrechnung bezahlen müssen. Dieses Gesetz setzt außerdem voraus, dass der Inhaber eines Stromanschlusses an seinem Wohnsitz über ein Gerät verfügt, das für den Empfang von Fernsehsendungen geeignet ist oder angepasst werden kann, d.h. jedes Gerät, das mit einem Tuner für den Empfang von Rundfunk- und Fernsehsignalen ausgestattet ist, und somit zur Zahlung der Gebühr verpflichtet ist.

Die zum Zwecke der Stromlieferung erhobenen personenbezogenen Daten werden, je nach Art des ansässigen Haushaltskunden, auch zur Identifizierung des Inhabers des Fernsehgerätes und zur Anlastung der entsprechenden RAI Fernsehgebühr verwendet, was im Falle eines ansässigen Haushaltskunden ohne weitere Überprüfung des Wohnsitzes erfolgt.

Für das Jahr 2024 beläuft sich die Fernsehgebühr auf 70 € (Artikel 1, Abs.19, des Gesetzes vom 30 Dezember 2023, Nr. 213).

Detaillierte Informationen zur RAI Fernsehgebühr finden Sie auf der Webseite der Agentur für Einnahmen (Agenzia delle entrate) 

Strom

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