Sicherheitskontrollen (Beschluss 40)

Beschluss Nr. 40/2004

Die mit Beschluss Nr. 40/2004 (und nachfolgenden Ergänzungen und Abänderungen) der Aufsichtsbehörde für Strom und Gas genehmigte Verordnung sieht neue Verfahren und Modalitäten für die Überprüfung der Sicherheit der kundeneigenen Gasanlagen, die über ein Verteilungsnetz versorgt sind, mit Ausnahme derjenigen, die ausschließlich für Industrie- oder Handwerkswecke genutzt werden.
Die Ausführung des obgenannten Beschlusses erfolgt in drei Schritten:

1. die erste Phase, die sich auf Titel II des erwähnten Beschlusses bezieht, betrifft die neuen Gasanlagen und ist mit 1. Oktober 2004 in Kraft getreten;

2. die zweite Phase bezieht sich auf Titel III des Beschlusses und betrifft jene Anlagen, die geändert oder reaktiviert wurden; die zweite Phase ist am 1. April 2007 in Kraft getreten;

3. die dritte Phase umfasst bereits in Betrieb genommene Anlagen und ist am 1. Oktober 2007 in Kraft getreten; diese letzte Phase bezieht sich auf Titel IV des obgenannten Beschlusses.

Bei der Inbetriebnahme neuer Gasanlagen ist folgende Vorgangsweise zu beachten.

Anlagen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes 46/1990 fallen (Immobilien oder Teile derselben, welche für Wohnzwecke oder als Freiberuflerpraxis oder als Sitz von privaten juristischen Personen, Verbänden, Vereinen oder Klöstern und Ähnlichem genutzt werden)

Der Endkunde muss den Vordruck H “Antrag auf Aktivierung der Gaslieferung” ausfüllen und unterschreiben; der Vordruck I “Bestätigung über die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten” ist hingegen vom Installateur auszufüllen, zu unterschreiben und mit den entsprechenden Beilagen zu versehen. Der Endkunde, welcher an der Gasversorgung seitens der Alperia Energy GmbH interessiert ist, kann die oben genannten Vordrucke bei der Alperia Energy GmbH selbst abgeben, welche ihrerseits dieselben dem zuständigen Verteiler weiterleiten wird (die SEAB AG für die Stadtgemeinde Bozen und die Etschwerke Netz AG für die Stadtgemeinde Meran).

Der Verteiler überprüft die Vordrucke H und I und die weiteren, vom Vordruck I vorgesehenen Unterlagen. Diese müssen beim Verteiler innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung der Vordrucke H und I eingehen. Wenn der Verteiler diese weiteren Unterlagen nicht innerhalb der obgenannten Frist erhält, wird er die Lieferung trotzdem aktivieren und die Überprüfung als ‚undurchführbar’ erklären.

In diesem letzten Fall ist aber der Verteiler verpflichtet, die betroffene Gemeinde von der nichterfolgten Überprüfung in Kenntnis zu setzen, damit diese, nach vorheriger Benachrichtigung des Endkunden und des Verkäufers, eigenständig die technische Kontrolle durchführen kann. Für jede von der Gemeinde durchgeführte Überprüfung rechnet der Verteiler dem Verkäufer einen Betrag von 70,00 Euro an, den der Verkäufer wiederum dem Endkunden anlastet. Dieser Betrag wird dann vom Verteiler an die betroffene Gemeinde überwiesen. Unabhängig davon, ob die Gemeine die Überprüfung durchführt oder nicht, wird der Verteiler dem Verkäufer – und dieser dem Endkunden – 47,00, 60,00 oder 70,00 Euro für jede ‚undurchführbare’ Überprüfung in Rechnung stellen.

Sollte der Verteiler, nach Ablauf von 90 Tagen ab Eingang beim Verkäufer des Antrags auf Aktivierung der Lieferung, die erforderlichen Mindestunterlagen noch nicht erhalten haben, so wird er diesen Antrag annullieren und den Verkäufer davon in Kenntnis setzen.

Die Aktivierung der Gaslieferung wird nur im Falle eines negativen Ausgangs der Überprüfung der Unterlagen verweigert, oder falls der Installateur dem Verteiler den negativen Ausgang der Sicherheits- und Funktionalitätsprüfungen mitteilt.

Innerhalb von 30 Tagen nach Aktivierung der Lieferung muss der Endkunde dem zuständigen Verteiler (SEAB AG, Lanciastraße 4/A, 39100 Bozen – Fax 0471/541767 – für die Stadt Bozen und Etschwerke Netz AG, Zwölfmalgreinerstr. 8, 39100 Bozen – Fax 0471/225032 für die Stadt Meran) folgende Unterlagen zukommen lassen:

  • für Anlagen, die unter den Anwendungsbereich des Gesetzes 46/1990 fallen: eine Kopie der Konformitätserklärung der Anlage, die vom Installateur auszufüllen und zu unterschreiben ist;
  • für Anlagen, die nicht unter den Anwendungsbereich des Gesetzes 46/1990 fallen: eine Kopie der vom Installateur unter eigener Verantwortung ausgestellten Bescheinigung, aus welcher hervorgeht, dass er alle von den geltenden Gesetzen und technischen Vorschriften vorgesehenen Sicherheits- und Funktionstests an der Anlage und an den von dieser versorgten Einrichtungen mit positiven Ergebnis durchgeführt hat und sich dabei an die Weisungen der Hersteller der an der Versorgungsanlage angeschlossenen Einrichtungen gehalten hat.

Sollte der Verteiler die obgenannte Dokumentation nicht innerhalb von 40 Kalendertagen ab Datum der Aktivierung der Gaslieferung erhalten (bis zum 30. September 2006 betrug diese Frist 200 Kalendertage), so wird er dem Verkäufer eine schriftliche Mitteilung zukommen lassen, in der er folgendes präzisiert:

1. fehlende Unterlagen;

2. Einstellung der Lieferung, sollten die Unterlagen laut Punkt 1 nicht innerhalb von 30 Kalendertagen eingehen;

3. Kosten für die Einstellung der Gaslieferung (35,00 Euro zu Lasten des Verkäufers); dieser Betrag wird dann vom Verkäufer dem Endkunden angelastet;

4. Reaktivierung der Lieferung: innerhalb von 5 Werktagen ab Einreichungsdatum der geforderten und nicht abgegebenen Unterlagen.